AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf

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I. Angebot, Vertragsabschluss

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen soweit nicht etwas anderes individuell vereinbart wird. Abweichende Bedingungen des Bestellers binden uns nicht. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas Anderes vereinbart.

2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Prospekte, Muster und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Lieferant ist unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Bestellers berechtigt, Veränderungen im technischen Aufbau und in der chemischen Zusammensetzung der Produkte vorzunehmen.

3. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Lieferbedingungen sollten zwischen den Parteien schriftlich niedergelegt werden.

II. Preise

Die Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer. Für die Berechnung sin die vom Lieferanten ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Besteller nicht unverzüglich widerspricht.

III. Lieferung

1. Erhebliche, für den Lieferanten unvorhersehbare und von ihm nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von Zulieferern des Lieferanten, Rohstoff-, Energie – oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und andere Fälle höherer Gewalt beim Lieferanten und seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Lieferant dem Besteller baldmöglichst mit.

2. Dem Besteller zumutbare Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferungen erfolgen in der Regel in Standardverpackungen.

IV. Versand, Gefahrübergang, Verpackung

1. Sofern nichts anderes vereinbart, wählt der Lieferant Versandweg und Versandart, wobei die Interessen des Bestellers angemessen zu berücksichtigen sind.

2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit der Auslieferung der Ware an die zur Versendung bestimmte Person oder im Falle der Abholung mit der dem Besteller mitgeteilten Bereitstellung auf diesen über. Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung.

3. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Lieferanten zurückgesandt werden.

4. Leihverpackungen sind vom Besteller auf dessen Kosten unverzüglich zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht, so lange diese nicht an den Lieferanten zurück gelangt ist, zu Lasten des Bestellers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.

V. Zahlung

1. Soweit keine anderweitige Vereinbarung schriftlich getroffen wurde, sind Rechnungen sofort zahlbar ohne jeden Abzug. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.

2. Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen vom Lieferanten bestrittener Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

3. Die Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen oder andere Umstände, welche bei Anlehnung banküblicher Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers schließen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zur Folge.

VI. Beanstandungen, Mängelansprüche, Haftung

1. Beanstandungen hinsichtlich Beschaffenheit oder Menge sind dem Lieferanten unter Angabe der Rechnungs- und Versandnummer, der Produktbezeichnung und Gebinde Signierung unverzüglich, spätestens 14 Tage nach der Ware, verborgene Mängel spätestens 7 Tage nach deren Entdeckung, schriftlich anzuzeigen.

2. Der Besteller hat – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist.

3. Bei fristgemäß angezeigten und begründeten Beanstandungen ist der Lieferant zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Misslingt die Nacherfüllung zweimal, wird sie unmöglich, unberechtigt verweigert oder dem Besteller unzumutbar, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Unberührt davon bleiben die Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Fälle vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadensverursachung. Bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadenersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht einer der o.g. zwingenden Haftungsgründe vorliegt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden aus Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern die verletzte Pflicht nicht gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

6. Ansprüche des Bestellers aus einer Garantie im Sinne von §443 BGB bleiben durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.

7. Mängelansprüche hinsichtlich der gelieferten Produkte verjähren nach einem Jahr, ausgenommen sind Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten aufgrund arglistiger verschwiegener Mängel.

VII. Anwendungstechnische Beratung

1. Anwendungstechnische Beratung erteilt der Lieferant nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

2. Darüber hinaus sind vom Besteller unbedingt die Spezifikationen im Sicherheitsdatenblatt für den Umgang mit den gelieferten Stoffen und deren Einsatzbereich zu beachten.

3. Will der Besteller die gelieferten Waren zu anderen Zwecken einsetzen als mit dem Lieferanten besprochen oder vereinbart, so darf dies erst nach ausgiebiger Erprobung und Untersuchung sowie Vorliegen eventuell notwendiger behördlicher Genehmigungen und/oder Bescheinigungen geschehen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt Eigentum des Lieferanten, bis der Besteller seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten getilgt hat.

2. Bei der Verarbeitung der gelieferten Waren durch den Besteller gilt der Lieferant als Hersteller und erwirbt Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt der Lieferant Miteigentum in Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Waren zu dem Wert der anderen Materialien und dem Wert der Verarbeitung. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware mit einer Sache des Bestellers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zum Rechnungs- oder – mangels eines solchen – Verkehrswert der Hauptsache auf den Lieferanten über. Der Besteller gilt in diesen Fällen als Verwahrer.

3. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an den Lieferanten ab.

4. Der Besteller ist berechtigt, über die im Eigentum des Lieferanten stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, so lange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten rechtzeitig nachkommt.

5. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen dem Lieferanten Eigentumsrechte zustehen, zur Sicherung an den Lieferanten ab, und zwar im Umfang des jeweiligen Eigentumsanteil des Lieferanten an den verkauften Waren.
Verbindet oder vermischt der Besteller die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt sein Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zu Sicherung an den Lieferanten ab.

6. Der Besteller ist auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung bekanntzugeben und dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

7. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferant berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Waren zu verlangen.

8. Übersteigt der Wert der dem Lieferant zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller um mehr als 20% so ist auf Verlangen des Bestellers der Lieferant insoweit zur Freigabe von Sicherheit nach seiner Wahl verpflichtet.

9. Liegt auf Seiten des Bestellers eine Leistungsverzögerung oder ein sonstiger Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten vor, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass es einer Fristsetzung zur Erbringung der Leistung gegenüber dem Besteller bedarf.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle des Lieferanten, für die Zahlung dessen Sitz.

2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferanten dessen Firmensitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers; dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.

3. Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (CISG).

X. Salvatorische Klausel

Durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die ungültigen Klauseln durch andere Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Klauseln wirtschaftlich möglichst weitgehend entsprechen.

Ursa-Chemie GmbH

Am alten Galgen 14
D-56410 Montabaur

Stand: 01.02.2009

Allgemeine Geschäftsbedingungen Einkauf

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I. Allgemeines, Geltungsbereich

1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen. Entgegen- stehende Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, sofern wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind auch dann nicht bindend, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder die Lieferungen des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten hinsichtlich der Vertrags- ausführung getroffen werden, bedürfen der Schriftform.

3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

II. Bestellungen, Unterlagen, Geheimhaltung

1. Sofern unserer Bestellung kein verbindliches Angebot des Lieferanten zugrunde lag, halten wir uns 1 Woche, gerechnet ab Absendung der Bestellung, an unsere Bestellung gebunden. Die Annahmeerklärung durch den Lieferanten muss uns innerhalb der 1-Wochenfrist zugehen.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung und Ausführung unseres Auftrags zu verwenden. Nach Vertragsausführung sind diese Unterlagen uns unaufgefordert zurückzugeben, soweit sie nicht für die Durchführung weiterer Aufträge benötigt werden. Der Lieferanten hat die Bestellung und unsere diesbezüglichen Angaben uneingeschränkt geheim zu halten; er haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehen.

3. Der Lieferant ist ebenso verpflichtet, sämtliche Informationen bezüglich unseres Betriebs geheim zu halten, die dieser anlässlich des gegenseitigen, allgemeinen Geschäftsverkehr und bei Besuchen des Lieferanten oder seiner Beauftragten erfährt. Sämtliche Informationen, die hierbei durch Augenschein oder Mitteilungen über Einrichtungen, Arbeitsweise, Vorhaben und Informationen unserer Firma dem Lieferanten bekannt werden, sind als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Im Übrigen gilt § 2 Nr. 2 letzter Absatz entsprechend.

4. Spezifikationsänderungen und Qualitätsänderungen, die von der spezifizierten, lieferüblichen oder vereinbarten Qualität abweichen, sind uns unverzüglich, jedoch spätestens vor dem Eintrefftermin schriftlich anzuzeigen. Wir werden sodann die Vertragsänderung prüfen und bei Einverständnis schriftlich bestätigen. Daneben sind uns solche Spezifikationsänderungen und Qualitätsänderungen unverzüglich anzuzeigen, damit wir diese bei künftigen Bestellungen berücksichtigen können.

III. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Die vereinbarten Preise stellen Festpreise, inkl. Verpackung, ohne Umsatzsteuer, dar.

2. Preiserhöhungen durch den Lieferanten sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen, die erhöhten Preise begründet und nach Anzeige von uns schriftlich bestätigt werden.

3. Die Bearbeitung von Rechnungen setzt voraus, dass auf diesen unsere Bestellnummer sowie Artikelnummer angegeben ist, gegebenenfalls mit Gewichtsliste. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen hat der Lieferant einzustehen, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Gleiches gilt für Lieferpapiere.

4. Soweit keine anderweitige Vereinbarung schriftlich getroffen wurde, zahlen wir das vereinbarte Entgelt, ordnungsgemäße Lieferung vorausgesetzt, 14 Tage nach ordnungsgemäßer Lieferung und Rechnungserhalt unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach ordnungs-gemäßer Lieferung und Rechnungserhalt netto.

5. Soweit für die Berechnung Gewichte von zugelassenen Speditionsfahrzeugen zugrunde gelegt werden, sind die Wiegekarten für die Vollverwiegung und die unmittelbar vorausgegangene Leerverwiegung der Speditionsfahrzeuge sowie die Kopie der Empfangsbestätigung als auch die Lieferscheine der Rechnung beizufügen. Soweit sich die so ermittelten Gewichte gegenüber den Eingangsgewichten am Empfangsort innerhalb einer Toleranz von 0,5 % halten, betrachten wir die Wiegeergebnisse als für uns maßgebend. Bei Abweichungen über diese Toleranz hinaus ist, soweit nicht eine Beschädigung der Sendung oder ein Fehlen der Plombe festgestellt wird, für die Berechnung das Gewicht zum Zeitpunkt der Anlieferung bei uns maßgebend.

6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

7. Der Lieferant ist verpflichtet, spätestens mit der ersten Lieferung die aktuell vorgeschriebenen Unterlagen gemäß den geltenden Gesetzen sowie europäischen Verordnungen und Richtlinien unaufgefordert vorzulegen.

IV. Lieferbedingungen

1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit und der vereinbarte Eintrefftermin sind bindend.

2. Werden dem Lieferanten Umstände bekannt, aufgrund derer die vereinbarte Lieferzeit oder der vereinbarte Eintrefftermin nicht eingehalten werden kann, hat er uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

3. Die Lieferung erfolgt frei Haus. Ort des Gefahrübergangs ist unser Geschäftssitz in Montabaur, es sei denn, dieser ist nicht der vereinbarte Zielort der Lieferung. In diesem Fall geht am vereinbarten Zielort die Gefahr auf uns über.

4. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Verpackung bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Durch unsachgemäße und nicht vorschriftsmäßige Verpackung entstandene oder entstehende Schäden und Verluste gehen zu Lasten des Lieferanten. Die jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften für den Versand gefährlicher Güter sind einzuhalten. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Beistellung der Verpackung durch den Lieferanten. Erfolgt die Beistellung der Verpackung vereinbarungsgemäß gegen gesonderte Berechnung, so ist sie nur zum aktuellen Einstandspreis zu berechnen. Sofern sie von uns in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben wird, muss sie gegen branchenübliche Vergütung entsprechend ihrem Gebrauchswert zurückgenommen werden. Leihweise beigestellte Verpackung oder Transportmittel senden wir nach Entleerung unfrei an den Lieferanten zurück.

5. Auf den Versandpapieren und Lieferscheinen ist unsere Bestell- und Artikelnummer anzugeben. Beim Versand sind die in Betracht kommenden Bestimmungen der Verkehrsträger, unsere Versandvorschriften und die für uns günstigsten Frachtkonditionen einzuhalten. Straßentankzüge sind an den Öffnungen zu verplomben. Allen Sendungen ist ein ausführlicher Packzettel bzw. Liefer-schein, mit Gewichtsliste und Produktbezeichnung, beizufügen. Für Importsendungen ist uns beim Warenabgang, unabhängig von der Rechnung, eine Versandanzeige einzusenden.

6. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.

7. Teillieferungen und Vorauslieferungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

V. Gewährleistung

1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige, offensichtliche Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu überprüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht. Diese Frist verlängert sich angemessen, wenn der Abschluss der Qualitätsprüfung aufgrund technischer oder sonstiger Prüfungsbedingungen längere Zeit in Anspruch nimmt.

2. Die gesetzliche Gewährleistungsregeln finden Anwendung. Abweichungen hiervon sind nicht vereinbart. Insbesondere obliegt uns das Recht, nach unserer Wahl bei einem Mangel die Mangelbeseitigung oder die kostenlose Ersatzlieferung (Nacherfüllung) zu fordern. Der Lieferant ist in diesem Fall verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, auch wenn die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

3. Treten Mängel an nichtvertretbaren Sachen auf, steht es dem Lieferanten frei, statt der begehrten Ersatzlieferung die mangelhafte Sache nachzubessern, vorausgesetzt dies reicht
aus, um den aufgetretenen Mangel nachhaltig zu beseitigen.

4. In eilbedürftigen Fällen sind wir berechtigt, den Mangel nach vorangegangener Unterrichtung des Lieferanten selbst zu beseitigen und dem Lieferanten die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

5. Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate.

VI. Haftung

1. Soweit der Lieferant den Mangel des Leistungsgegenstandes zu vertreten hat, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Daneben ist er uns zum Ersatz aller entstandenen Schäden verpflichtet.

2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion oder Nacherfüllung ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 2 Mio. pro Personen- bzw. Sachschaden pauschal zu unterhalten; weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

4. Hat der Lieferant die Überschreitung des vereinbarten Liefertermins bzw. der vereinbarten Lieferzeit zu vertreten oder gerät er in sonstiger Weise in Verzug, so ist dieser verpflichtet, für jeden Werktag der verschuldeten Fristüberschreitung bzw. des Verzuges 0,2 % der Nettoauftragssumme zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Wir müssen den Vorbehalt der Vertragsstrafe nicht bereits zum Zeitpunkt der Abnahme bzw. Ablieferung geltend machen, sondern es genügt, wenn diese bis zur Zahlung erfolgt.

VII. Eigentum

1. Sofern wir dem Lieferanten zum Zwecke der Auftragsdurchführung eigene Rohstoffe, Gegenstände oder Dokumente zur Verfügung stellen, verbleiben diese in unserem Eigentum. Werden von dem Lieferanten derartige Rohstoffe, Gegenstände oder Dokumente
zur Durchführung unseres Auftrags angefertigt, gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns das Eigentum hieran überträgt und für uns in Verwahrung nimmt.

2. In unserem Eigentum stehende Rohstoffe, Gegenstände oder Dokumente dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung entsorgt werden.

3. Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns bereitgestellten Waren durch den Lieferanten wird stets für uns vorgenommen. Werden die Sachen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir ein dem Werteverhältnis entsprechendes Miteigentum an der neuen Sache.

VIII. „Code of Conduct“ – Verhaltenscodex für Lieferanten der Ursa-Chemie GmbH

1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten, keine Form von Korruption oder Bestechung zu tolerieren oder sich in irgendeiner Weise darauf einzulassen, die grundlegenden Arbeitnehmerrechte zu achten, keine Kinder als Arbeiter einzustellen, die Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter zu übernehmen sowie den Umweltschutz hinsichtlich der gesetzlichen Normen und internationalen Standards zu beachten.

2. Der Lieferant beachtet und fördert den „Code of Conduct“ der Ursa-Chemie GmbH, welcher auf der Website der Ursa-Chemie GmbH unter www.ursa-chemie.de/code-of-conduct eingesehen werden kann und dort auch zum Download zur Verfügung steht.

IX. Gerichtsstand, Erfüllungsort

1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, gegen den Lieferanten auch an dessen Geschäftssitz Klage zu führen.

2. Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort für alle Leistungen der Geschäftsbeziehung.

X. Salvatorische Klausel

Durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die ungültigen Klauseln durch andere Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Klauseln wirtschaftlich möglichst weitgehend entsprechen.

Ursa-Chemie GmbH
Am alten Galgen 14
D-56410 Montabaur

Stand: Oktober 2015